ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§1 Geltungsbereich, Form, Begriffsbestimmung
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“).
- Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Als „Ware“ im Sinne dieses Vertrages gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch dem Besteller vertragsgemäß zu überlassende Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel, zur Verfügung gestellt wird. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten deshalb die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Bei Dauerschuldverhältnissen werden dem Besteller Änderungen der Bedingungen schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Besteller das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.
§2 Vertragsschluss, Kostenvoranschlag
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Besteller zur Abgabe eines Angebots dar (invitatio ad offerendum), soweit von uns nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, siehe auch § 2 Nr. 7. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
- An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Der Besteller ist verpflichtet, die darin enthaltenen Informationen und Daten geheim zu halten. Wir sind berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung wird durch die Beendigung des Vertrages nicht berührt.
- Der Besteller ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig zu prüfen.
- Kostenvoranschläge sind vom Besteller entsprechend individuellen Angebots zu vergüten.
- Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot.
- Die Annahme durch uns erfolgt entweder schriftlich (z.B. durch [Vorauszahlungs-]Rechnungslegung) oder durch Auslieferung der Ware. Die Annahme durch Auftragsbestätigung steht unter dem Vorbehalt der Deckungszusage unseres Warenkreditversicherers.
- Wird ein Angebot von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, jedoch ohne die Angabe einer konkreten Bindungsfrist, halten wir uns an das Angebot für 2 Wochen ab Angebotsdatum gebunden.
§3 Nutzungsrechte
- Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Soweit dem Besteller vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese durch uns jederzeit widerruflich.
- Bei Standardsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Dem Besteller werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus diesen oder zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Nutzungsbedingungen etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.
- Der Besteller erhält, soweit nichts abweichendes vertraglich vereinbart wurde, ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Recht zur vertraglich vorgesehenen Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Besteller untersagt. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computerplatz gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
- Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Besteller ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu unterbinden.
- Soweit gesetzlich nicht zwingend anders geregelt, hat der Besteller nicht die Befugnis, Software zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verändern oder zu bearbeiten.
- Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
- Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Bestellers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, die im Einzelfall von uns nach billigem Ermessen festgesetzt wird und deren Höhe durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.
§4 Leistungsverzug, Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Pauschalisierter Ersatz des Verzugsschadens
- Sämtliche Termine und Fristen für die Erbringung von Lieferungen durch uns sind nur verbindlich, wenn sie von uns als verbindlich bezeichnet worden sind.
- Auch wenn für die Lieferung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Lieferung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Lieferung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, geraten wir ausschließlich durch Mahnung des Bestellers in Verzug.
- Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden können, führt dies zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfrist, auch wenn wir uns bereits in Verzug befinden. Wir werden den Besteller über das Vorliegen des Leistungshindernisses unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Besteht das Leistungshindernis auch innerhalb der neuen Lieferfrist auf unbestimmte Zeit fort und ist der Vertragszweck dadurch gefährdet, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Da wir Hardware und Standardsoftware bei Zuliefern beziehen, gilt als Leistungshindernis auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt sowie der Fälle, in denen den Zulieferer seinerseits kein Verschulden an der Verzögerung trifft oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
- Geraten wir in Lieferverzug, ist der Besteller auf pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens beschränkt. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Die Rechte des Bestellers gem. § 12 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
- Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen vom Besteller benannten Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, auch wenn wir den Transport selbst durchführen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche des Annahmeverzugs, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
§6 Teilleistung
- Teillieferungen, Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.
- Haben wir von einem dritten Hersteller von Standardsoftware oder Hardware selbst nur eine Teillieferung oder -leistung erhalten, fehlt das Interesse des Bestellers an der Teillieferung oder -leistung nicht, wenn wir eine dem Besteller zumutbare Nacherfüllung mit unseren eigenen Mitteln erbringen.
§7 Abnahme
- Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Auf unseren Wunsch sind für abgrenzbare Lieferungs-/Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
- Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, sind wir berechtigt, diese dem Besteller unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen zu berechnen.
§8 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise in EUR, und zwar ab unserem Lager, zzgl. der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit die Umsatzsteuer nicht vom Besteller als Empfänger der Lieferungen nach dem jeweils geltenden Recht, wie etwa der Artikel 194 bis 199 und 200 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Reverse-Charge-Verfahren/innergemeinschaftlicher Erwerb) an die zuständige Steuerbehörde zu zahlen ist. Soweit Lieferungen der Quellensteuer unterliegen, sind diese Steuern vom Besteller zusätzlich zu den Rechnungsbeträgen geschuldet und an die zuständige Steuerbehörde zu zahlen.
- Beim Versendungskauf gem. § 5 Nr. 1 trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
- Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, in dem wir Werkunternehmer sind, und kündigt der Besteller nach § 648 BGB, bevor wir mit der Leistungsausführung begonnen haben, steht uns eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Wir sind berechtigt, eine höhere angemessene Vergütung geltend zu machen.
- Liefern wir die Ware auf Mehrwegpaletten, wird der Besteller bei Anlieferung die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückgeben oder diese binnen 1 Monat frei Haus an uns liefern. Für die Tauschfähigkeit gilt die UIC-Norm 435‑4 des internationalen Eisenbahnverbandes. Die übergebenen Paletten gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers über. Sie sind durch andere Paletten gleicher Art und Güte auszugleichen. Erfolgt keine fristgerechte Rücklieferung oder sind vom Besteller gelieferten Paletten nicht tauschfähig oder von gleicher Art und Güte, sind wir berechtigt, dem Besteller den Preis für Neupaletten in Rechnung zu stellen. Dem Besteller steht es frei, die Voraussetzungen eines Abzugs neu für alt oder einen geringeren Schaden nachzuweisen.Der Besteller stimmt zu, dass ihm Rechnungen auch elektronisch übermittelt werden können. Die Rechnung wird an die allgemein bekannt gegebene Adresse, Faxnummer bzw. elektronische Adresse gesandt, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
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- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
- Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
§9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung
- Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Sachmängeln bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere gem. §12, unberührt.
- Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.
- Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.
§10 Gefährdung des Zahlungsanspruchs
- Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers), dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- Ist Ratenzahlung vereinbart, tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Besteller sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Besteller mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.
§11 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen vor.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die in unserem Eigentum stehenden Waren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall nach den gesetzlichen Gebühren.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts: wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
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- Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder die sonst in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, es sei denn, wir widerrufen diese Befugnis des Bestellers gem. § 11 Nr. 5 lit. c). Im Falle der Weiterveräußerung und der Weiterverarbeitung gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
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- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt hiermit insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. 11 Nr. 5 lit. a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 11 Nr. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 11 Nr. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
- Unterliegt der vorstehend geregelte erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt nach den Regeln des Internationalen Privatrechts einer ausländischen Rechtsordnung und ist nach dem dort geltenden Recht der hier geregelte Eigentumsvorbehalt unwirksam oder sind zu seiner Wirksamkeit zusätzliche Voraussetzungen erforderlich, die nicht erfüllt sind, gilt ausschließlich folgender Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der Liefergegenstand in unserem Eigentum.
§12 Mängelansprüche des Bestellers
- Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Bestellers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Garantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben. Leistet ein dritter Hersteller eines Produktes eine Garantie, wird diese an den Besteller weitergegeben. Der Umfang der gegebenenfalls erteilten Herstellergarantie ergibt sich aus den Garantiebedingungen des dritten Herstellers. Entsprechendes gilt für Garantieerweiterungen oder Care Packs des Herstellers.
- Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Bestellers wegen Mängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Garantie (§ 443 BGB) oder wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB).
- Wird Ware infolge Vorgaben des Bestellers erstellt oder verändert, stehen dem Besteller keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Besteller verwendete, von Dritten gelieferte Hard- oder Software, zurückzuführen sind. Das Gleiche gilt, wenn die Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
- Bei Eingriffen des Bestellers in die Ware, insbesondere in den Programmcode, die nicht infolge vertraglicher Regelung, durch die Betriebsanleitung oder Gebrauchsanweisungen zulässig sind, stehen dem Besteller keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Besteller uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.
- Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
- Vertraglich geschuldete Software ist, soweit nicht ausdrücklich gegensätzliches vereinbart wurde, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Bestellers hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind dementsprechend als Kaufverträge einzuordnen. Die Parteien stimmen überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
- Software wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in einer für das Betriebssystem Microsoft Windows (aktuelle Versionen) geeigneten Fassung geliefert.
- Bei Standardsoftware dritter Hersteller händigen wir, soweit uns durch den Hersteller ausgehändigt, die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers aus. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Besteller schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernde Original-Anwenderdokumentation, soweit uns durch den Hersteller ausgehändigt. Im Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Besteller eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er uns dies vor Vertragsschluss mitteilen. Wir werden ihm dann ein Angebot über eine solche Dokumentation unterbreiten.
- Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 12 Nr. 5 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
- Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (gem. §§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Ablieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde. In diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache („Ersatzlieferung“) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit zu gewähren und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. An Hard- oder Software festgestellte Mängel sind uns dabei möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen. Die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen hat uns der Besteller auf Anfrage mitzuteilen und uns bei der Nachbesserung per Datenfernübertragung/Remote oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu gewähren und sind erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Bestellers einzustellen.
- Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch hat der Besteller jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt. Sie sind jedoch der Höhe nach beschränkt auf 150 % des Kaufpreises der Sache in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten werden von uns nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB getragen bzw. erstattet, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels) können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
- In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
- Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- Im Falle der Lieferung mangelhafter Hardware und Standardsoftware dritter Hersteller sind wir berechtigt, unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an den Besteller abzutreten. Der Besteller muss in diesem Falle vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch uns, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung unseren Lieferanten oder den Hersteller notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn, dies ist für den Besteller unzumutbar. Entstehen dem Besteller dabei Kosten, die er trotz Zwangsvollstreckung nicht bei diesem beitreiben kann, sind wir dem Besteller zum Ersatz verpflichtet.
- Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Bestellers angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.
- Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgenden § 13.
§13 Haftungsbeschränkung
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
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- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus § 13 Nr. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650 Abs. 1, 648 S. 1 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§14 Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß § 13 Nr. 1 und § 13 Nr. 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§15 Export und Dual-Use Güter
- Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Exportbeschränkungen des nationalen und internationalen Rechts, insbesondere des EU- und des US-amerikanischen Rechts, zu beachten. Für den Besteller gilt die gleiche Pflicht.
- Der Besteller ist hinsichtlich der Beachtung von Exportvorschriften allein verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden oder Leistungen an Orten zu erbringen, für die Exportbeschränkungen gelten. Der Besteller wird andernfalls nach unserer Wahl die Ware in unserem Lager abholen oder eine Ersatzadresse benennen, die keinen Exportbeschränkungen unterliegt.
- Die Verpflichtung des Bestellers in § 15 Nr. 2 S. 1 gilt insbesondere auch für Dual-Use Güter. Dual-Use Güter sind Waren, Technologien und Software mit einem doppelten Verwendungszweck. Sie können sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden und sind deswegen beim Export genehmigungspflichtig.
§16 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Landgericht Osnabrück. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.